Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 3.5.2024
Wasserwirtschaftliche Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft IV B 4 - 220-5 v. 27.1.1995
Wasserwirtschaftliche Anforderungen an
Anlagen zum Lagern
und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft
IV B 4 - 220-5
Gem. § 19 g Abs.
2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.
August 2002 (BGBl. I S. 3246) müssen Anlagen zum Lagern und Abfüllen von
Jauche, Gülle und Silagesickersäften so beschaffen sein und so eingebaut,
aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, dass der bestmögliche Schutz der
Gewässer vor Verunreinigung oder sonstiger nachteiliger Veränderung ihrer
Eigenschaften erreicht wird. Sie müssen mindestens entsprechend den allgemein
anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie eingebaut, aufgestellt,
unterhalten und betrieben werden.
Bei Hochsilos und Hochbehältern muss der Fußpunkt Wand/Sohle einsehbar sein.
Bei Tiefsilos und Tiefbehältern, die ganz oder teilweise im Erdreich erstellt
sind; mit einem Rauminhalt von mehr als 25 m³ ist eine Ringdrainage vorzusehen.
In Wasserschutzgebieten ist über Ziffer 1.1 hinaus eine zusätzliche
Flächenabdichtung aus geeigneter Folie unter der Bodenplatte mit Ringdrainage
(bei unterirdischer Aufstellung) bzw. Sichtkontrolle (bei oberirdischer
Aufstellung) erforderlich. Diese Flächenabdichtung ist bei monolitischen
Stahlbetonbehältern nicht erforderlich.
Die Befüllung und Entleerung der Behälter sollen möglichst von oben erfolgen.
Befüll- und Entleerleitungen müssen mit Absperreinrichtungen nach DIN 11832
versehen sein.
Armaturen und Schieber sind mindestens einmal pro Jahr zu warten.
Ziffern 1 bis 4 gelten sinngemäß auch für Güllekeller.
Die Befüll- und Entnahmeplätze für Gülle sollen befestigt sein, damit eventuell
auslaufende Gülle gesammelt und in den Behälter geleitet werden kann.
Die Anlagen sind
- vor Inbetriebnahme (vgl. DIN 11622)
- während des Betriebes auf Dichtheit der Behälter und Rohrleitungen (Drainage,
Rohrleitungsanschlüsse, Armaturen, Kontrollschächte) durch Sichtkontrolle
mindestens 1 mal jährlich
zu kontrollieren.
Ich weise darauf
hin, dass die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Betrieb sowie für die
Feststellung der dauernden Dichtheit der Anlagen allein dem Betreiber obliegt.